Druckansicht der Internetadresse:

Gesellschaft für Rechtsvergleichung e.V.
Seite drucken

Satzung

Vom 13. Oktober 1950, i. d. F. vom 24. September 1999
Stand: 19.09.2009
zuletzt geändert am 13.09.2013

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Gesellschaft für Rechtsvergleichung (im folgenden "Gesellschaft" genannt) hat ihren Sitz in Freiburg/Br. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden*.

* Die Gesellschaft ist am 27.07.62 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg/Br. eingetragen worden (VR 124).

§ 2 Zwecke

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
2. Zweck der Gesellschaft ist es, die Kenntnis fremder Rechte und die Anwendung der rechtsvergleichenden Methode zu fördern. Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der Rechtsvergleichung werden dabei ebenso unterstützt wie die Bildung im Sinne von Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Fortbildung. Im Sinne dieser Zwecksetzung obliegt der Gesellschaft namentlich,
a) in Deutschland alle an der Rechtsvergleichung interessierten Kräfte zusammenzufassen und zu entwickeln,
b) bestimmte sachliche Vorhaben rechtsvergleichender Natur anzuregen, zu unterstützen und zu beraten,
c) die Verbindung der Rechtsvergleichung in Deutschland mit den internationalen Organisationen und Institutionen der Rechtsvergleichung zu pflegen.
3. Die Gesellschaft kann internationalen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung als Mitglied beitreten und gegebenenfalls die Aufgaben einer deutschen Landesgruppe dieser Organisation übernehmen*.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

* Die Gesellschaft nimmt die Funktion einer deutschen Landesgruppe des bei der UNESCO eingerichteten Internationalen Verbandes der Rechtswissenschaft wahr.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (§ 5)
b) korporativen Mitgliedern (§ 5)
c) korrespondierenden Mitgliedern (§ 6)
d) Ehrenmitgliedern (§ 7)

§ 5 Ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder

1. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der ein ernstliches Interesse an der Sache der Rechtsvergleichung bekundet, bereit ist, sich für die Ziele der Gesellschaft einzusetzen und einen unbescholtenen Ruf hat.
2. Als korporatives Mitglied kann der Gesellschaft jede Institution, Behörde, Geschäftsunternehmung, Vereinigung, Anstalt oder Stiftung beitreten, die nach ihrer eigenen Zwecksetzung an der Erforschung des Auslandsrechts und der internationalen Rechtsvergleichung interessiert ist.
3. Korporative Mitglieder machen zur Ausübung ihrer Rechte in der Gesellschaft dem Vorstand einen ständigen Beauftragten namhaft, der seinerseits den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechen muß. Die Beauftragung kann von dem korporativen Mitglied jederzeit widerrufen werden; gegenüber der Gesellschaft ist sie so lange bindend, als sie nicht widerrufen wird oder in der Person des Beauftragten die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 vorliegen.
4. Die ständigen Beauftragten der korporativen Mitglieder - nicht aber diese Mitglieder selbst - können in die Organe der Gesellschaft gewählt werden. Bei Widerruf ihrer Beauftragung scheiden sie aus den Organen aus.
5. Die Beitrittserklärung erfolgt gegenüber dem Generalsekretär. Über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches oder korporatives Mitglied entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.

§ 6 Korrespondierende Mitglieder

Zu korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten wählen, die - ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben - aufgrund ihrer fachlichen Vertrautheit mit fremden Rechtsordnungen oder ihrer wissenschaftlichen Leistungen auf dem Gebiete der Rechtsvergleichung hervorragend geeignet sind, die Arbeiten der Gesellschaft zu unterstützen.

§ 7 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in Ausnahmefällen Persönlichkeiten wählen, die sich um die Sache der Rechtsvergleichung hervorragende Verdienste erworben haben.
2. Als besondere Auszeichnung verleiht die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Würde eines Ehrenpräsidenten der Gesellschaft.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste durch den Generalsekretär.
2. Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretär auf das Ende jedes Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
3. Mitglieder, die mit einem fälligen und nicht gestundeten Jahresbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können durch den Generalsekretär von der Liste der Mitglieder gestrichen werden.
4. Der Vorstand kann ordentliche und korporative Mitglieder ausschließen, wenn sie ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, wenn sie durch ihr Verhalten die Zwecke der Gesellschaft gefährden oder sich eines ehrwidrigen Betragens schuldig machen. Liegen diese Voraussetzungen in der Person des ständigen Beauftragten eines korporativen Mitglieds vor, so kann der Vorstand von diesem Mitglied die Abberufung des Beauftragten verlangen und diesen so lange von jeder Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesellschaft ausschließen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen binnen eines Monats nach Zugehen des Ausschlußbescheids der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.
5. Die Mitgliederversammlung kann die Eigenschaft eines korrespondierenden Mitglieds, Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten solchen Personen entziehen, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Gesellschaft gröblich verletzt haben.
6. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung der Behörde, Unternehmung, Vereinigung usw.

§ 9 Jahresbeitrag, Einungsgrundsatz

1. Die ordentlichen und korporativen Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrags in Geld verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. In Ausnahmefällen kann der Generalsekretär auf Antrag Stundung bis zu einem Jahr gewähren. Beim Tod eines Mitglieds kann der Generalsekretär auf die Erhebung noch ausstehender Beiträge verzichten.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In Notzeiten kann der Vorstand die Beitragshöhe herabsetzen. Die Höhe des Jahresbeitrags kann für die ordentlichen und für die korporativen Mitglieder verschieden festgesetzt werden. Für Mitglieder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, ist ein ermäßigter Beitrag vorzusehen. Als Mitglieder im Sinne des vorstehenden Satzes gelten Mitglieder, die nicht älter als 32 Jahre sind und die Zweite Juristische Staatsprüfung noch nicht abgelegt haben.

§ 10 Simultanmitgliedschaft

1. Der Vorstand kann mit den in anderen Staaten bestehenden Vereinigungen für Auslandsrecht und Rechtsvergleichung Vereinbarungen treffen, nach denen die Mitglieder der Gesellschaft ohne weiteres gleichzeitig Mitglieder jener Vereinigungen sind oder deren Mitgliedschaft unter erleichterten Bedingungen erwerben können und umgekehrt.
2. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn eine automatische Mitgliedschaft in der ausländischen Vereinigung zusätzliche Beitragspflichten für die Mitglieder der Gesellschaft zur Folge hat.

§ 11 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16),
b) der Vorstand (§§ 17 bis 21),
c) der Generalsekretär (§ 22),
d) die Fachgruppen (§§ 23 bis 25).

§ 12 Zusammentritt der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er kann in Ausnahmefällen die Einberufung aussetzen und in diesem Fall über dringende Fragen auch auf schriftlichem Wege abstimmen lassen (§ 16).
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder mit begründeter Tagesordnung darauf antragen sowie in den Fällen des Rücktritts des Gesamtvorstandes (§ 17) und der Auflösung der Gesellschaft (§ 28).
3. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
4. Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll regelmäßig eine wissenschaftliche Tagung für Rechtsvergleichung verbunden werden.

§ 13 Tagesordnung

Anträge zur endgültigen Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung zu übermitteln; die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 2 wird hiervon nicht berührt. Gegen die Ablehnung eines Antrags zur Tagesordnung durch den Vorstand kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie kann zu diesem Zwecke Weisungen und Wünsche an den Vorstand oder den Generalsekretär beschließen.
2. Sie ist ausschließlich zuständig für:
a) die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder (§ 17),
b) die Wahl zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten (§ 7),
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 9),
d) die Entziehung der Eigenschaften eines korrespondierenden Mitglieds, Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten (§ 8),
e) die Einrichtung neuer oder die Aufhebung bestehender Fachgruppen (§ 23),
f) die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die der Vorstand abgelehnt hat (§ 13),
g) die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsberichts (§§ 18, 22),
h) die Prüfung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse und die Entlastung des Generalsekretärs hinsichtlich seiner Geschäfts- und Kassenführung (§§ 18, 22)
i) die Änderung der Satzung (§15),
j) die Beschlußfassung über den Eintritt in die in § 2 Abs. 3 genannten internationalen Organisationen oder den Austritt aus diesen,
k) die Auflösung der Gesellschaft und die Bestimmung über den Anfall des Gesellschaftsvermögens (§ 28).
l) Sie ist auch ausschließlich zuständig für die Wahl der Haushaltsprüfer (§ 22A).
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem auf den Einspruch der Betroffenen über den Ausschluß von ordentlichen und korporativen Mitgliedern (§ 8).

§ 15 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt die ordentlichen, die korporativen und die Ehrenmitglieder sowie der Ehrenpräsident. Die korporativen Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren ständigen Beauftragten aus.
2. Eine Vertretung im Stimmrecht ist in der Mitgliederversammlung nicht zulässig; Abs. 1 S. 2 bleibt hiervon unberührt.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen bedürfen:
a) die Entscheidung über den Ausschluß von ordentlichen und korporativen Mitgliedern,
b) die Entziehung der Eigenschaft eines korrespondierenden Mitglieds, Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten,
c) die Änderung der Satzung,
d) die Auflösung der Gesellschaft und die Bestimmung über den Anfall des Gesellschaftsvermögens.
Über einen der vorbezeichneten Gegenstände darf nur Beschluß gefaßt werden, wenn der Gegenstand bereits mit der vorläufigen Tagesordnung gehörig bekanntgemacht worden ist (§ 12 Abs. 3).
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Doch ist auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmen durch Stimmzettel abzustimmen.
6. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch ein Vorstandsmitglied oder den Generalsekretär zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Tätigkeitsbericht, die Arbeitsberichte der Fachgruppen und die Jahresabschlüsse für die beiden abgelaufenen Geschäftsjahre sind dem Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung als Anlage beizufügen.

§ 16 Schriftliche Abstimmung

1. Der Vorstand kann in dringenden Fällen an Stelle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie im Falle des § 12 Abs. 1 eine schriftliche Abstimmung unter allen stimmberechtigten Mitgliedern herbeiführen. Dabei werden Mitglieder, von denen Stimmzettel nicht eingehen, so behandelt, als hätten sie sich ausdrücklich der Stimme enthalten.
2. In Fällen des § 17 Abs. 3 und § 28 ist eine schriftliche Abstimmung nicht zulässig.

§ 17 Vorstand

1. Der Vorstand der Gesellschaft (Gesamtvorstand) besteht aus den Leitern der Fachgruppen (§ 24) und aus weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das nächste und das darauffolgende Geschäftsjahr gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des § 12 Abs. 1 S. 2 verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Generalsekretär zum Vorstandsmitglied kooptieren.
2. Jedes Vorstandsmitglied kann innerhalb seiner Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden aus dem Vorstand ausscheiden. Tritt ein Vorstandsmitglied als Fachgruppenleiter zurück, so scheidet es gleichzeitig aus dem Vorstand aus. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl eines Ersatzmannes bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds durch die nächste ordentliche Mitglieder- oder Fachgruppenversammlung. War der Ausscheidende Leiter einer Fachgruppe, so bedarf die Wahl des Ersatzmannes der Zustimmung des Sekretärs dieser Fachgruppe.
3. Scheidet der gesamte Vorstand gleichzeitig aus, so sind eine außerordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Fachgruppenversammlungen zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen. Der alte Vorstand bleibt bis dahin als geschäftsführender Vorstand im Amt.

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

1. Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Gesellschaft nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Maßnahmen verantwortlich.
2. Im Besonderen hat er folgende Obliegenheiten:
a) er wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden (§§ 20, 21),
b) er wählt die korrespondierenden Mitglieder (§ 6),
c) er schlägt der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zur Wahl als Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident vor (§ 7),
d) er entscheidet in Zweifelsfällen über die Aufnahme ordentlicher und korporativer Mitglieder (§ 5),
e) er entscheidet über den Ausschluß von ordentlichen und korporativen Mitgliedern (§ 8),
f) er ernennt den Generalsekretär und erteilt ihm Weisungen für die Geschäftsführung (§ 22),
g) er beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt ihre Tagesordnung fest (§§ 12, 13),
h) er stellt den Haushaltsplan der Gesellschaft fest und beschließt über die Verwendung besonderer Zuwendungen an die Gesellschaft,
i) er stellt den an die Mitgliederversammlung zu erstattenden Tätigkeitsbericht fest (§§ 14, 22),
j) er stellt den Jahresabschluß fest und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Prüfung vor (§§ 14, 22),
k) er beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an den Generalsekretär (§ 26).

§ 19 Vorstandssitzungen, Beschlußfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder mit begründeter Tagesordnung darauf antragen sowie bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden.
2. Der zur Sitzung einberufene Vorstand faßt seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Vertretung im Stimmrecht ist in der Vorstandssitzung nicht zulässig.
3. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende dem Vorstand Gegenstände zur Beschlußfassung auf schriftlichem Wege vorlegen. Eine schriftliche Beschlußfassung ist nicht zulässig
a) über die Wahl des Vorsitzenden,
b) über den Ausschluß ordentlicher und korporativer Mitglieder,
c) über die Vornahme von Grundstücks- und Kreditgeschäften.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind von einem Vorstandsmitglied oder vom Generalsekretär zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 20 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender

1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden vom Vorstand aus seinen Reihen und für die Zeit seiner eigenen Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist der Vorsitzende Leiter einer Fachgruppe, so soll der stellvertretende Vorsitzende aus den Vorstandsmitgliedern gewählt werden, die nicht Fachgruppenleiter sind; umgekehrt gilt Entsprechendes.
2. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können innerhalb ihrer Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand zu Händen des Generalsekretärs ihre Ämter niederlegen. Der Vorstand wählt in diesem Falle einen neuen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, wobei die Wahl des letzteren auch auf schriftlichem Wege erfolgen kann. Bis dahin nehmen der bisherige Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende ihre Ämter geschäftsführend wahr.

§ 21 Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden

1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen; seine Stimme gibt in diesen bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und setzt ihre Tagesordnungen fest. In dringenden Fällen führt er Beschlüsse des Vorstands auf schriftlichem Wege herbei.
2. Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands durch den Generalsekretär und überwacht dessen Geschäftsführung.
3. Er bestimmt über die Erstattung von Barauslagen der Vorstandsmitglieder, des Generalsekretärs und der Fachgruppensekretäre (§ 26).
4. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bilden zusammen den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Beide haben Einzelvertretungsmacht.

§ 22 Generalsekretär

1. Der Generalsekretär wird vom Vorstand auf die Dauer von drei Geschäftsjahren ernannt. Er kann während der Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zurücktreten. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung kann der Vorstand die Bestellung des Generalsekretärs jederzeit widerrufen. Die Regelung der §§ 17 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 1 S. 2 der Satzung gilt entsprechend für den Generalsekretär.
2. Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Gesellschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
3. Er legt dem Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr und nach Ablauf jedes Geschäftsjahres den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Feststellung vor. Alle zwei Jahre legt er dem Vorstand den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Gesellschaft für die beiden abgelaufenen Geschäftsjahre zur Feststellung vor. Er koordiniert die Arbeit der Fachgruppen.
4. An den Vorstandssitzungen nimmt der Generalsekretär mit beratender Stimme teil.
5. Der Generalsekretär hat eine auf die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung beschränkte Vertretungsbefugnis; er ist besonderer Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 30 BGB. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch in keinem Falle auf den Abschluß von Grundstücks- und Kreditgeschäften.

§ 22A Haushaltsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gemäß § 14 Nr. 2 Buchst. l gewählten Haushaltsprüfer sind aus der Mitte der Gesellschaft für die Zeitdauer von zwei Jahren, beginnend mit der Amtsdauer des Vorstandes im Sinne von § 17 Nr. 1, zu wählen. Gewählt werden jeweils zwei Haushaltsprüfer. Die Haushaltsprüfer unterstützen die Mitgliederversammlung in ihrer Aufgabe gemäß § 14 Nr. 2 Buchst. h. Wiederwahl ist zulässig.

§ 23 Fachgruppen

1. Zur Wahrung der fachlichen Interessen bei der Tätigkeit der Gesellschaft und für die Anregung, Unterstützung und Beratung sachlicher Vorhaben auf dem Gebiete der Rechtsvergleichung gliedert sich die Gesellschaft in Fachgruppen.
2. Die Aufteilung der Fachgebiete, die Errichtung neuer oder die Aufhebung bestehender Fachgruppen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Jedes Mitglied gehört nach seiner eigenen Wahl einer oder mehreren Fachgruppen an; doch soll niemand gleichzeitig mehr als drei Fachgruppen angehören. Für korporative Mitglieder und deren Beauftragte gilt diese Beschränkung nicht.
4. Die Fachgruppen genießen bei der Behandlung von Fragen und Aufgaben ihres Fachgebietes Selbständigkeit im Rahmen der Gesellschaftszwecke und der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand aufgestellten Richtlinien. Im Verkehr mit ausländischen und internationalen Organisationen bedienen sie sich der Vermittlung des Vorstandes oder des Generalsekretärs. Sie erheben keine eigenen Beiträge und besitzen kein eigenes Vermögen.
5. Die Fachgruppen und ihre Leiter können die Gesellschaft Dritten gegenüber nicht verpflichten.
6. Jede Fachgruppe tritt in der Regel alle zwei Jahre, gewöhnlich in Verbindung mit der ordentlichen Mitgliederversammlung, zu einer ordentlichen Fachgruppensitzung zusammen. Außerordentliche Fachgruppensitzungen sind vom Leiter der Fachgruppe einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Fach­gruppenmitglieder oder der Vorstand darauf antragen sowie im Falle eines Rücktritts des Gesamtvorstands (§ 17).

§ 24 Fachgruppenleiter

1. Jede Fachgruppe wählt auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren aus den Mitgliedern der Fachgruppe einen Fachgruppenleiter. Im Falle des § 12 Abs. 1 S. 2 verlängert sich die Amtszeit des Fachgruppenleiters bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Jeder Fachgruppenleiter ist von Rechts wegen Mitglied des Vorstandes (§ 17).
3. Jeder Fachgruppenleiter kann innerhalb seiner Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zurücktreten; er scheidet damit gleichzeitig aus dem Vorstand aus. Bis zur Wahl eines neuen Fachgruppenleiters durch die nächste ordentliche Fachgruppenversammlung leitet der vom Vorstand mit Zustimmung des Fachgruppensekretärs gewählte Ersatzmann (§ 17) die Fachgruppe.
4. Der Fachgruppenleiter leitet die Tätigkeit der Fachgruppe und vertritt ihre Interessen in und gegenüber den Zentralorganen der Gesellschaft.

§ 25 Fachgruppensekretäre

1. Jeder Fachgruppenleiter bestellt für die Dauer von drei Geschäftsjahren aus den Mitgliedern seiner Fachgruppe einen Sekretär der Fachgruppe.
2. Für den Rücktritt und den Widerruf der Bestellung des Fachgruppensekretärs gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 sinngemäß; an die Stelle des Vorstands bzw. Vorsitzenden tritt der Fachgruppenleiter.
3. Der Fachgruppensekretär unterstützt den Fachgruppenleiter in seiner Arbeit und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung. Er entwirft den Arbeitsbericht der Fachgruppe und legt ihn dem Fachgruppenleiter zur Billigung vor.
4. Der Fachgruppensekretär hält in allen Angelegenheiten der Fachgruppe laufend Verbindung mit dem Generalsekretär. Er übermittelt dem Generalsekretär spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Arbeitsbericht der Fachgruppe für die beiden abgelaufenen Geschäftsjahre, der als Anlage zum Tätigkeitsbericht der Gesellschaft genommen wird.

§ 26 Organisationskosten

1. Die Mitglieder des Vorstands, der Generalsekretär und die Fachgruppensekretäre sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Kosten der laufenden Geschäfts- und Kassenführung werden von der Gesellschaft getragen.
3. Sonstige Barauslagen der Vorstandsmitglieder, des Generalsekretärs oder der Fachgruppensekretäre können im Einzelfall mit Zustimmung des Vorsitzenden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel erstattet werden. Der Vorstand kann eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für den Generalsekretär festsetzen.

§ 27 Sachaufwendungen, Zweckvermögen

1. Soweit die Einkünfte der Gesellschaft die Organisationskosten übersteigen, sind sie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 1) und des Vorstands (§ 18 Abs. 2h) zur Erfüllung der sachlichen Gesellschaftszwecke zu verwenden.
2. Erfolgt die Verwendung nicht voraussichtlich binnen eines Jahres, so dürfen die Einkünfte nur unter folgenden Voraussetzungen zur Vermögensbildung verwendet werden:
a) Vermögen darf nur für einen jeweils näher zu bestimmenden Zweck angesammelt werden (Zweckvermögen);
b) für jeden derartigen Zweck ist ein besonderes Zweckvermögen anzusammeln;
c) spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ist das einzelne Zweckvermögen als solches oder in seinen Erträgnissen dem vorbestimmten Zweck zuzuführen.
3. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als solche keine finanziellen Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln erhalten; § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 28 Auflösung der Gesellschaft

1. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
2. Über den Anfall des Gesellschaftsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.


Verantwortlich für die Redaktion: Univ.Prof.Dr. Martin Schmidt-Kessel

UBT-A